(i. R. § 6 (3) StBerG): Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nur das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle!
- Sortieren und Vorkontieren der Belege
- Datenerfassung von Belegen
- Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen
- Archivierung der Daten
- Übermittlung von Steuerdaten
- Schreib- und Rechenarbeiten
- Mobiles Büro